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Landesregierung will Ausländern die Entscheidung für deutschen Pass erleichtern

Veröffentlicht am 14.05.2013 in Bundespolitik

Die Landesregierung hat heute beschlossen, einen Gesetzentwurf zur Liberalisierung zentraler Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsrechts in den Bundesrat einzubringen. Im Mittelpunkt stehe dabei der bereits brüchig gewordene Grundsatz, wonach ein Deutscher neben seinem deutschen Pass keine weiteren Nationalpässe besitzen darf, so Integrationsministerin Bilkay Öney.

In anderen Ländern ist die Hinnahme von Mehrstaatigkeit weder für den Staat noch für die Betroffenen ein Problem. So wird in den USA toleriert, dass die Neubürger ihre alte Staatsangehörigkeit beibehalten. Auch in Europa ist der Trend eindeutig: Frankreich, die Niederlande, Belgien und andere Staaten sind hier liberaler. Im europäischen Vergleich rangiert Deutschland am Ende der Skala.

Zudem gibt es bereits heute in Deutschland vielfache gesetzliche Durchbrechungen des Mehrstaatigkeitsverbots, zum Beispiel für hier lebende EU-Staats-angehörige und für Kinder mit binationalen Eltern.

Öney: „Diese Ungleichbehandlung ist diskriminierend für diejenigen, die ihren bisherigen Pass abgeben müssen.“ Dabei gehe es nicht darum, in Umkehrung der heutigen Gegebenheiten aktiv die Mehrstaatigkeit zu propagieren. Doch gebe es auch keine plausiblen Gründe, Ausländern, die sich in Deutschland gern einbürgern lassen würden, die Beibehaltung ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit zu verwehren. Studien zeigten, dass viele von ihnen gerade wegen des drohenden Verlustes ihres bisherigen Passes letztlich eine Einbürgerung scheuten.

Eine in dieser Frage liberalere Einbürgerungspraxis hat aus Sicht der Landesregierung nur Vorteile: für die Behörden weniger Verwaltungsaufwand, für die Einbürgerungswilligen kürzere und günstigere Verfahren.

Zudem kommen Studien der OECD und des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu dem Schluss, dass höhere Einbürgerungszahlen die Integration des bislang nicht-deutschen Bevölkerungsanteils verbessern.

Mit der Zulassung von Mehrstaatigkeit sieht die Bundesratsinitiative auch die Abschaffung der sogenannten Optionspflicht für hier geborene Kinder ausländischer Eltern vor.

Die Integrationsministerin sagte: „Die Optionspflicht entspricht nicht der Realität einer modernen Einwanderungsgesellschaft. Sie schafft nicht nur Deutsche erster und zweiter Klasse, sondern auch Staatsbürger auf Zeit.“ Aus Verwaltungssicht sei die Optionsregelung ebenfalls nicht sinnvoll. Dadurch entstehe in den zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörden ein enormer Beratungs- und Bürokratieaufwand.

In diesem Jahr werden die ersten optionspflichtigen Migrantenkinder mit doppelter Staatsangehörigkeit 23 Jahre alt. Damit verlieren sie unter Umständen ungewollt ihren deutschen Pass, den sie nur in einem neuen Einbürgerungsverfahren wieder erlangen können. Mehrere Fälle sind bundesweit bereits bekannt geworden.


Hintergrundinformationen zum Thema Mehrstaatigkeit:

Im Staatsangehörigkeitsgesetz ist bislang der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit verankert. Dieser Grundsatz wird bereits nach geltender Rechtslage durch eine Reihe von Ausnahmetatbeständen durchbrochen. Sie führen zu einer Zunahme von Einbürgerungen unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Nach dem Migrationsbericht des BAMF für das Jahr 2011 erfolgten seinerzeit 50,4 Prozent aller Einbürgerungen unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. In den vergangenen Jahren lag der Anteil immer über 50 Prozent: 2006: 51,0 Prozent; 2007: 52,4 Prozent; 2008: 52,9 Prozent; 2009: 53,7 Prozent; 2010: 53,1 Prozent.

Von der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit wird zum Beispiel bei Staatsangehörigen aus dem Iran, aus Marokko, Afghanistan, dem Libanon, Tunesien, Algerien und Syrien abgesehen, da diese Länder in der Regel eine Entlassung aus ihrer Staatsangehörigkeit verweigern. Auch bei Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzen, erfolgen die Einbürgerungen unter Beibehaltung der früheren Staatsangehörigkeit.

In der Praxis ist der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit somit bereits vielfach durchbrochen und damit seine Bedeutung erheblich geschmälert. Völkerrechtlich ist die Hinnahme von Mehrstaatigkeit unproblematisch. Seit 2005 ist Deutschland Vertragsstaat des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit (BGBl. 2004 II, 578), das ausdrücklich die Mehrstaatigkeit anerkennt. Eine Vielzahl anderer Nationen, wie etwa die USA, nimmt Mehrstaatigkeit ebenfalls hin.

Nach einer Studie des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF-Einbürgerungsstudie 2011) ist der wichtigste Grund für die Einbürgerung der Wunsch nach rechtlicher Gleichstellung sowie das Gefühl, in Deutschland verwurzelt zu sein. Der am häufigsten genannte Hinderungsgrund für einen Einbürgerungsantrag ist die Verpflichtung zur Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit.

Dabei hat auch die Einbürgerung selbst eine erhebliche integrationsfördernde Wirkung. Eine Studie im Auftrag der OECD aus dem Jahr 2010 hat ergeben, dass die Einbürgerung besonders bei Nicht-EU-Staatsangehörigen eine signifikante Verbesserung der Einkommenssituation bereits unmittelbar nach der Einbürgerung, aber auch in der Folgezeit aufzeigt (http://www.oecd.org/els/mig/ 48328760.pdf). Auch nach der o.g. BAMF-Studie sind Eingebürgerte insgesamt sehr viel besser integriert als Nicht-Eingebürgerte. So haben Eingebürgerte häufiger (58 Prozent) höhere Bildungsabschlüsse als Nicht-Eingebürgerte (35 Prozent) erreicht. Dabei wurden für Besitzer weiterer Staatsangehörigkeiten keine abweichenden Ergebnisse mitgeteilt.

Hintergrundinformationen zum Thema Optionsregelung:

Seit dem 1. Januar 2000 erwerben Kinder mit zwei ausländischen Elternteilen durch die Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt seit acht Jahren seinen dauerhaften und rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt (§ 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz). Ausländische Kinder, die in den Jahren 1990 bis 1999 in Deutschland geboren wurden, konnten in einer Übergangsfrist unter ähnlichen Bedingungen auf Antrag eingebürgert werden (§ 40b Staatsangehörigkeitsgesetz). Neben der deutschen Staatsangehörigkeit haben diese Kinder in der Regel auch noch die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern.

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres sind diese Personen grundsätzlich verpflichtet, sich bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres für eine Staatsangehörigkeit zu entscheiden (§ 29 Abs.1 Staatsangehörigkeitsgesetz). Erklären sie sich für die ausländische Staatsangehörigkeit, verlieren sie unmittelbar mit der Erklärung die deutsche Staatsangehörigkeit. Entsprechendes gilt, wenn sie sich innerhalb des genannten Zeitraums überhaupt nicht entscheiden (§ 29 Abs.2 Staatsangehörigkeitsgesetz). Entscheiden sie sich für die deutsche Staatsangehörigkeit, müssen sie bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachweisen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, verlieren sie an ihrem 23. Geburtstag die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 29 Abs.3 Staatsangehörigkeitsgesetz).

Ausnahmsweise können Optionspflichtige ihre deutsche Staatsangehörigkeit neben der ausländischen Staatsangehörigkeit behalten. Hierzu müssen sie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde eine sogenannte Beibehaltungsgenehmigung beantragen (§ 29 Abs.3 Staatsangehörigkeitsgesetz). Diese ist zu erteilen, wenn die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder nach Maßgabe der Vorschriften zur Einbürgerung Mehrstaatigkeit hinzunehmen wäre (§ 29 Abs.4 Staatsangehörigkeitsgesetz). Wird der Antrag erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt, ist die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung ausgeschlossen (§ 29 Abs.3 Staatsangehörigkeitsgesetz).

Kinder, bei denen mindestens ein Elternteil bei der Geburt ihres Kindes die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, fallen nicht unter die Optionspflicht.

Bundesweit werden in diesem Jahr rund 3.300 Optionspflichtige 23 Jahre alt und erreichen damit das Ende der Entscheidungsfrist, in Baden-Württemberg sind es in diesem Jahr 735 Optionspflichtige. Diese Zahlen nehmen jährlich zu. Allein im Jahr 2018 werden bundesweit 40.000 Optionspflichtige das Ende der Optionsfrist erreichen.

Eine von der Bundesregierung in Auftrag gegebene Evaluation der Optionsregelung ergab, dass bei den Betroffenen oft Unwissen über die rechtlichen Konsequenzen der Optionspflicht besteht. 34 Prozent der Optionspflichtigen ignorieren demzufolge, dass ihnen der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit droht, wenn sie sich nicht bei den Behörden melden. In Baden-Württemberg werden die Optionspflichtigen deshalb rechtzeitig vor Vollendung des 18., des 21. und des 23. Lebensjahres von den Einbürgerungsbehörden einzeln angeschrieben und eingehend auf die Optionspflicht und deren rechtliche Konsequenzen hingewiesen. Bei Bedarf werden sie auch individuell beraten.

Die Bertelsmann Stiftung spricht sich in Handlungsempfehlungen (PDF) für die Abschaffung der Optionspflicht aus. Sie stützt sich dabei auf den renommierten Migrationsrechtsexperten Professor Dr. Kay Hailbronner, der die mit der Optionsregelung einhergehende Rechtsunsicherheit (PDF) bemängelt.

Der Sachverständigenrat deutscher Stiftungen für Integration und Migration (SVR) empfiehlt ein Aussetzen der Optionspflicht. Die SVR-Vorsitzende, Professor Dr. Christine Langenfeld, mahnt: „Ein Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft gegen den Willen der Betroffenen ist ein integrationspolitisch verheerendes Signal an junge Menschen, die sich grundsätzlich für die deutsche Staatsangehörigkeit entschieden haben, sich aber nicht frühzeitig um die Entlassung aus der anderen Staatsangehörigkeit bemüht haben.“

Baden-Württemberg setzte sich bereits 2011 mit einer Bundesratsinitiative dafür ein, dass die Optionspflicht ganz gestrichen wird und alle Kinder, die mit der Geburt die doppelte Staatsangehörigkeit erwerben, diese auch nach der Volljährigkeit behalten können. Die Initiative fand im Bundesrat keine Mehrheit.

 
 

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